Einschränkung oder Widerruf
§ 196.
Sind die Voraussetzungen für eine von der Behörde ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht mehr oder nicht mehr gänzlich gegeben, hat sie eine solche unter Angabe von Gründen zu widerrufen oder einzuschränken. Davon hat die Behörde die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40228646
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