Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke der
Forschung (Erschließung der Künste)
§ 196
§ 196. Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke der Forschung (Erschließung der Künste) zu gestatten.
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