§ 196 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 196

§ 196. Der Antragsteller kann den Antrag auf Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Angebot gestellt wurde; später kann er den Antrag nur dann zurückziehen, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder er sich die Genehmigung des Verkaufes auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf im Edikt hinzuweisen ist.

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