Verbot des Rauchens in der Grube.
§ 196
§ 196. In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verbot des Rauchens in der Grube.
§ 196
§ 196. In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen.
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