Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer
§ 195f.
(1) Die Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, sind im übertragenen Wirkungsbereich bei der Vollziehung der Angelegenheiten einschließlich der Erlassung von Verordnungen an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
(2) Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt dem Bundesminister für Gesundheit.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40114477
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