Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 195a.
Der Empfänger ist berechtigt, sich nach schriftlicher Verständigung des Abgabepostamtes regelmäßig die für ihn einlangenden Pakete bis zum Einzelgewicht von zwei Kilogramm abzuholen, wenn für Pakete mit einem höheren Gewicht keine Zustellung eingerichtet ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146089
alte Dokumentnummer
N9195722769L
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