§ 195a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 195a.

Der Empfänger ist berechtigt, sich nach schriftlicher Verständigung des Abgabepostamtes regelmäßig die für ihn einlangenden Pakete bis zum Einzelgewicht von zwei Kilogramm abzuholen, wenn für Pakete mit einem höheren Gewicht keine Zustellung eingerichtet ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146089

alte Dokumentnummer

N9195722769L

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