§ 195a IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Verbesserter Zahlungsplan

§ 195a.

(1) Das Insolvenzverfahren ist nach Ablehnung eines Zahlungsplans durch die Gläubiger auf Antrag des Schuldners mit Beschluss fortzusetzen, wenn er bescheinigt, dass

  1. 1. seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden und
  2. 2. innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung seiner Einkommenslage zu erwarten ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner derzeit auf Karenz ist oder den Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, wenn der Abschluss einer beruflichen (Zusatz)Ausbildung durch den Schuldner bevorsteht oder ein arbeitsloser Schuldner die Voraussetzungen für einen Pensionsbezug erwirbt.

(2) Der Schuldner hat einen solchen Antrag spätestens in der Zahlungsplantagsatzung zu stellen. Im Beschluss, mit dem die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen wird, ist auch eine angemessene, zwei Jahre nicht übersteigende Frist zur Vorlage eines geänderten oder neuen Zahlungsplans zu bestimmen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Schlagworte

Zusatzausbildung

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118518

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