§ 195 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Verfahrensbestimmungen

§ 195.

(1) Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten des § 192 Abs. 2 Z 1 die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Zöllen, in Angelegenheiten des § 192 Abs. 2 Z 2 die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.

(3) Hat eine am Verfahren beteiligte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zollgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, daß die Mitteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.

(4) Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, mit dessen Zustimmung auch unmittelbar durch die ihm nachgeordneten Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen über den Bundesminister für Finanzen zu senden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049734

alte Dokumentnummer

N3198810564F

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