§ 195 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Vertrauenspersonen

§ 195.

(1) Jede Wählergruppe ist berechtigt, jeweils eine Vertrauensperson, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, in die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen zu entsenden.

(2) Voraussetzung für die Entsendung einer Vertrauensperson ist:

  1. 1. die Zulassung des Wahlvorschlages und
  2. 2. die Wahlbeteiligung in dem betreffenden Wahlkreis.

(3) Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter sind den jeweiligen Wahlkommissionen frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages und spätestens eine Woche vor der Wahl namhaft zu machen. Die Namhaftmachung hat durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich zu erfolgen.

(4) Fristgerecht namhaft gemachte Vertrauenspersonen, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, sind berechtigt, an den Sitzungen der jeweiligen Wahlkommissionen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057665

alte Dokumentnummer

N3199958119L

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