§ 195 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Inhalt des Jahresabschlusses

§ 195.

Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.

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