§ 195.
Das Gericht hat die in § 49a Abs. 1 genannten Personen und die Sicherheitsbehörde ihres Aufenthaltsortes von einer Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz, gegebenenfalls unter Angabe der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel, unverzüglich von Amts wegen zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40069523
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