4. Teil
Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG
1. Hauptstück
Handelsbuch
1. Abschnitt
Allgemeines Handelsabsicht
§ 195
Kreditinstitute, die Positionen zu Handelszwecken halten, haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
- 1. Es hat eine von den Geschäftsleitern genehmigte und dokumentierte Handelsstrategie für diese Positionen zu bestehen, die auch die erwartete Haltedauer zu beinhalten hat;
- 2. es haben Vorschriften und Verfahrensweisen für die aktive teuerung der Positionen zu bestehen, die jedenfalls die Anforderungen gemäß lit. a bis e zu erfüllen haben:
- a) die Positionen werden an einem Handelstisch eingegangen;
- b) Positionslimite sind festzulegen und deren Angemessenheit in Hinblick auf die festgelegte Handelsstrategie regelmäßig zu überwachen;
- c) Händler können im Rahmen der festgelegten Limite und der festgelegten Strategie eigenständige Positionen eingehen und steuern;
- d) die Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung hat ein Bestandteil des Risikomanagementsystems des Kreditinstituts zu sein und
- e) Positionen sind unter Verwendung von Marktinformationsquellen im Hinblick auf ihre Marktfähigkeit oder die Möglichkeit, die Positionen oder die Risiken einzelner Komponenten der Positionen zu hedgen, zu überwachen; diese Beurteilung hat insbesondere die Qualität und Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, die Umsatzvolumina im Markt und die Größe der im Markt handelbaren Positionen zu beinhalten und
- 3. es haben eindeutig definierte Verhaltensregeln und Verfahrensweisen zur Überwachung der vom Kreditinstitut gehaltenen Positionen in Übereinstimmung mit der Handelsstrategie einschließlich der Überwachung des Umsatzes zu bestehen.
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