§ 195 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Sonstige Fälle der Abgabe am Postschalter.

§ 195.

Die vereinzelte Abholung von Postsendungen ist ohne Abholvorbehalt zulässig, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht gestört wird. Bei Paketen, die sonst gegen Entrichtung der Zustellgebühr zuzustellen wären, ist eine Ausfolgegebühr in Höhe der Postlagergebühr zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146088

alte Dokumentnummer

N9195722768L

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