Gewerbeausübung außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen
§ 195.
Die Konzession für ein Gastgewerbe darf außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen nur auf Grund einer Sonderbewilligung ausgeübt werden. Die Sonderbewilligung ist auf Antrag des Gewerbetreibenden zu erteilen, wenn das Gastgewerbe nur vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen und dgl.) ausgeübt werden soll. Solche Sonderbewilligungen, die die besondere Gelegenheit, den Standort und die Gültigkeitsdauer zu enthalten haben, sind von der nach dem Standort der vorübergehenden Gewerbeausübung zuständigen Behörde zu erteilen.
Schlagworte
Markt
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070178
alte Dokumentnummer
N5197418577S
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