§ 194 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Gewährung von Amtshilfe an fremde Staaten

§ 194.

(1) Ausländischen Zollbehörden darf, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Amtshilfe nur auf Ersuchen gewährt werden.

(2) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden.

(3) Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, daß

  1. 1. die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befaßt sind, zugänglich machen und im übrigen geheimhalten wird, es sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens, dessen Durchführung in Hinblick auf seine wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist, zustimmt;
  2. 2. die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird;
  3. 3. die ausländische Zollbehörde die aus der Hilfeleistung erwachsenden Kosten (§ 198) ersetzt.

(4) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über

  1. 1. neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften;
  2. 2. Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;
  3. 3. Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;
  4. 4. Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtgiften, Waffen, Munition, Sprengstoffen, Kunstgegenständen oder Archivalien.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049733

alte Dokumentnummer

N3198810563F

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