§ 194 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

§ 194.

(1) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.

(2) Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057664

alte Dokumentnummer

N3199958118L

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