§ 194 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt

§ 194

Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 oder 7 anderes ergibt.

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