Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 194.
Der Empfänger kann Postsendungen, deren Abholung er sich vorbehalten hat, mit einem Postabholbuch abholen lassen. Das Postabholbuch muß die Erklärung enthalten, daß der Empfänger das Abgabepostamt ermächtigt, die für ihn einlangenden Postsendungen mit haftungsbefreiender Wirkung für die Post an die Person abzugeben, welche das Postabholbuch vorweist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146087
alte Dokumentnummer
N9195722767L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)