§ 194 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Protokoll über den Versteigerungstermin.

§. 194.

(1) Das über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll hat insbesondere anzugeben:

  1. 1. die Namen des Richters, des Schriftführers und derjenigen anwesenden Personen, die vom Versteigerungstermine zu verständigen waren;
  2. 2. die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung;
  3. 3. die Namen der Bieter und die von jedem derselben geleistete Sicherheit;
  4. 4. alle bei der Versteigerung vorgekommenen, zugelassenen oder vom Richter zurückgewiesenen Anbote;
  5. 5. die im Termine verkündete Entscheidung über den Zuschlag;
  6. 6. bei Erhebung von Widersprüchen gegen die Ertheilung des Zuschlages den Namen der Widerspruch erhebenden Personen, die für den Widerspruch angeführten Gründe, die vorgebrachten Beweise und das aus den Erklärungen der Betheiligten sich ergebende Sachverhältnis;
  7. 7. die Rückstellung des Vadiums an die Bieter.

(2) Das Protokoll ist von den Personen zu unterschreiben, die beim Versteigerungsacte als Bieter mitgewirkt oder gegen den Zuschlag Widerspruch erhoben haben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies unter Angabe des hiefür geltend gemachten Grundes in einem Anhange zum Protokolle zu beurkunden.

(3) Der Meistbietende hat auch die vorliegenden Versteigerungsbedingungen zu unterfertigen.

Schlagworte

Erteilung, Zuschlagserteilung, Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021117

alte Dokumentnummer

N2189616917T

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