§ 193 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Amtshilfeersuchen an fremde Staaten

§ 193.

(1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049732

alte Dokumentnummer

N3198810562F

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