§ 193 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 193.

Die Zeiten, innerhalb der die Schließfächer geleert werden können, sind in den Dienstübersichten anzugeben. Das Einlangen von Postsendungen, deren postordnungsgemäße Abgabe durch Einlegen in das Schließfach nicht erfolgen kann, ist dem Empfänger durch eine in das Schließfach einzulegende Verständigung bekanntzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146086

alte Dokumentnummer

N9195722766L

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