Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 193.
Die Zeiten, innerhalb der die Schließfächer geleert werden können, sind in den Dienstübersichten anzugeben. Das Einlangen von Postsendungen, deren postordnungsgemäße Abgabe durch Einlegen in das Schließfach nicht erfolgen kann, ist dem Empfänger durch eine in das Schließfach einzulegende Verständigung bekanntzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146086
alte Dokumentnummer
N9195722766L
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