§ 193 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zweites Hauptstück Zahlungsplan Antrag

§ 193.

(1) Der Schuldner kann im Lauf des Konkursverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Zwangsausgleich.

(2) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden.

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