§ 193 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Besondere Voraussetzungen

§ 193.

(1) Die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen:

  1. 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises;
  2. 2. daß die für die beantragte Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 beantragt werden;
  3. 3. daß die Anlage und Einrichtung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen unter Bedachtnahme auf die beantragte Betriebsart und die Vorschriften des § 199 über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung geeignet sind;
  4. 4. bei einem Ansuchen um eine Konzession für ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1, wenn es sich um die Errichtung eines neuen Betriebes handelt, außerdem, daß die örtlichen Einrichtungen, wie Wasserversorgungsanlagen, Kanalisation oder Kläranlagen, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und dgl., für den in Aussicht genommenen Gastgewerbebetrieb ausreichen.

(2) Die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werden wird.

(3) Abs. 1 Z. 1 gilt nicht für Bewerber um eine Konzession für ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer Schutzhütte.

Schlagworte

Erwerbsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070176

alte Dokumentnummer

N5197418575S

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