§ 193 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

§. 193.

Wird infolge des Widerspruches der Zuschlag versagt, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses das Versteigerungsverfahren von amtswegen einzustellen. Der betreibende Gläubiger hat in diesem Falle auf den Ersatz der Kosten des Versteigerungsverfahrens keinen Anspruch; mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten nach Verhältnis ihrer Forderungen zu tragen.

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