Angelobung der Versicherungsvertreter
§ 193.
Der Obmann und die sonstigen Vorsitzenden der Verwaltungskörper sowie ihre Stellvertreter sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten gemäß § 189 hinzuweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006295
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