§ 193 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Angelobung der Versicherungsvertreter

§ 193.

Der Obmann und die sonstigen Vorsitzenden der Verwaltungskörper sowie ihre Stellvertreter sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten gemäß § 189 hinzuweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006295

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