§ 193 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

13. Abschnitt

Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

§ 193

(1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im übrigen sind

  1. 1. im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,
  2. 2. im Verfahren vor dem Disziplinarsenat die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und
  3. 3. im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,

    insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

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