§ 192 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

VII. Zwischenstaatliche Amtshilfe (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 83) Anwendungsbereich

§ 192.

(1) Die Zollbehörden sind befugt, in Verfahren betreffend Zollangelegenheiten ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren. Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zollangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, BGBl. Nr. 165/1955, errichteten internationalen Organisation gleichgestellt.

(2) Zollangelegenheiten im Sinne dieses Abschnittes sind die Angelegenheiten, die von den Zollbehörden auf Grund von Rechtsvorschriften wahrzunehmen sind, welche

  1. 1. die Erhebung von Zöllen und anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Erstattung oder Vergütung von Abgaben oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr von Waren oder Verbote, Beschränkungen oder Kontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr oder
  2. 2. die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften

(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Abgaben, der Vollzug von Strafen sowie Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 196 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.

(4) Der Umstand, daß Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.

(5) Völkerrechtliche Vereinbarungen über Amtshilfe werden durch diesen Abschnitt nicht eingeschränkt.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049731

alte Dokumentnummer

N3198810561F

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