§ 192 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

§ 192.

(1) Wenn der Beschuldigte nach gestatteter Freilassung Anstalten zur Flucht trifft oder wenn neue Umstände vorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheitsleistung zu verhaften; ist er in diesen Fällen verhaftet worden, so wird die Kautions- oder Bürgschaftssumme frei.

(2) Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.

(3) Über die Freigabe der Kautions- oder Bürgschaftssumme entscheidet der Untersuchungsrichter, nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter aber der Vorsitzende (Einzelrichter).

(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 9; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 60)

Schlagworte

Kautionssumme

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030494

alte Dokumentnummer

N2197523847S

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