§ 192 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

§. 192.

Der Widerspruch kann dadurch entkräftet werden, dass der Meistbietende oder derjenige, der nächst ihm das höchste Anbot im Versteigerungstermine gemacht hat, sich sogleich im Termine bereit erklärt, die Liegenschaft um das höchste Anbot sammt dem zur vollen Deckung des widersprechenden Gläubigers noch fehlenden Betrage zu erwerben. Wenn von beiden Personen solche Anerbieten gemacht werden, ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu ertheilen.

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