§ 192
§ 192. Auch Ordensgeistlichen und Ausländern soll in der Regel keine Vormundschaft aufgetragen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 192
§ 192. Auch Ordensgeistlichen und Ausländern soll in der Regel keine Vormundschaft aufgetragen werden.
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