Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 191.
Bei der Abgabe zu entrichtende Gebühren und Auslagen für Sendungen, die dem Abholvorbehalt unterliegen, dürfen durch die Postämter gestundet werden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Jeweils zum 10., 20. und letzten des Monats ist der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren und Auslagen zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem innerhalb einer Woche zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146084
alte Dokumentnummer
N9195722764L
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