§ 191 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 191.

Bei der Abgabe zu entrichtende Gebühren und Auslagen für Sendungen, die dem Abholvorbehalt unterliegen, dürfen durch die Postämter gestundet werden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Jeweils zum 10., 20. und letzten des Monats ist der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren und Auslagen zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem innerhalb einer Woche zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146084

alte Dokumentnummer

N9195722764L

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