§ 191 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

V. Hauptstück

Freiwillige Feilbietung Gegenstand der freiwilligen Feilbietung

§ 191

§ 191. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur auf Antrag des Eigentümers durch das Gericht freiwillig feilgeboten werden.

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