§ 190 WTBG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Anordnung der Wahl

§ 190.

(1) Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden.

(2) Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen

(3) Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197538

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