Kreiswahlkommissionen – Aufgaben
§ 190.
(1) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind.
(2) Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. die Auflegung der Wählerlisten,
- 2. die Entgegennahme der Wahlkuverts und
- 3. die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057660
alte Dokumentnummer
N3199958114L
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