§ 190 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Kreiswahlkommissionen – Aufgaben

§ 190.

(1) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. die Auflegung der Wählerlisten,
  2. 2. die Entgegennahme der Wahlkuverts und
  3. 3. die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057660

alte Dokumentnummer

N3199958114L

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