Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 212 Abs. 63 Z 1
Gehalt des Staatsanwaltes
§ 190.
(1) Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der | in der Gehaltsgruppe | ||
Gehalts- | St 1 | St 2 | St 3 |
stufe | Euro | ||
1 | 3 820 | -- | -- |
2 | 4 150 | -- | -- |
3 | 4 648 | -- | -- |
4 | 5 127 | 5 662 | -- |
5 | 5 607 | 6 022 | 7 580 |
6 | 6 056 | 6 597 | 8 000 |
7 | 6 428 | 7 172 | 8 671 |
8 | 6 734 | 7 718 | 9 598 |
9 | 6 842 | 7 916 | 10 004 |
Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 11 251,2 €.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
- 1. Gehaltsgruppe St 1:
- a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
- b) Staatsanwälte,
- c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
- d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
- e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;
- 2. Gehaltsgruppe St 2:
- a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
- b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
- c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
- d) Stellvertreter des Leiters der WKStA,
- e) Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA,
- f) Leiter der WKStA;
- 3. Gehaltsgruppe St 3:
- a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
- b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(4) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
(5) Durch die Ernennung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe St 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe St 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)
(7) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
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