Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 190.
Die Brieffachgebühr und die Geldfachgebühr sind für mindestens drei Monate, die Paketfachgebühr ist für mindestens einen Monat im voraus zu entrichten. Bei Beendigung des Abholvorbehaltes sind die für noch nicht begonnene Monate vorausgezahlten Fachgebühren zurückzuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146083
alte Dokumentnummer
N9195722763L
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