§ 190 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 190.

Die Brieffachgebühr und die Geldfachgebühr sind für mindestens drei Monate, die Paketfachgebühr ist für mindestens einen Monat im voraus zu entrichten. Bei Beendigung des Abholvorbehaltes sind die für noch nicht begonnene Monate vorausgezahlten Fachgebühren zurückzuzahlen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146083

alte Dokumentnummer

N9195722763L

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