Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997. Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die Neufassung von Abs. 3 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Bestellung eines Masseverwalters
§ 190.
(1) Ein Masseverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht.
(2) Das Gericht kann für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag eines Konkursgläubigers oder des Schuldners einen Masseverwalter mit einem auf diese Tätigkeiten beschränkten Geschäftskreis bestellen.
(3) Die nach diesem Gesetz dem Masseverwalter zugewiesenen Obliegenheiten sind, soweit ein Masseverwalter nicht bestellt ist und auch der Schuldner hiezu nicht befugt ist, vom Gericht wahrzunehmen. Insbesondere kann das Konkursgericht eine unbewegliche Sache der Konkursmasse selbst veräußern oder das hiefür zuständige Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung ersuchen.
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