Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000.
Besondere Bestimmungen über den Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche.
§. 190.
(1) Aus dem im §. 184 Abs. 1 Z 8 angeführten Grunde kann jeder Gläubiger Widerspruch erheben, dessen pfandrechtlich sichergestellter Forderung der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zusteht, sofern auf Grund eines gemäß §. 164 angebrachten Antrages die vorläufige Feststellung des Lastenstandes stattgefunden hat.
(2) Wenn mehrere Gläubiger das Versteigerungsverfahren betreiben, können nur diejenigen Gläubiger Widerspruch erheben, deren pfandrechtlich sichergestellte Forderungen dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.
(3) Bei der Wiederversteigerung ist ein Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche (§. 184 Abs. 1 Z 8) unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021113
alte Dokumentnummer
N2189616913T
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