Amtsdauer
§ 190.
Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006292
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)