Wer den Vormund zunächst bestelle.
§ 190
§ 190. Das Gericht muß, sobald es zur Kenntniß gelanget ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.
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Wer den Vormund zunächst bestelle.
§ 190
§ 190. Das Gericht muß, sobald es zur Kenntniß gelanget ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.
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