Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010
§ 18o.
(1) § 5b Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete anzuwenden. § 18k Abs. 1a ist auf diese Bundestheaterbediensteten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete ist § 5b Abs. 2a in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Bundestheaterbedienstete nach § 18g Abs. 4 bis 7 und für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete nach § 21b Abs. 1 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.
(3) Für Bundestheaterbedienstete, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 in Verbindung mit § 18g vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 18g Abs. 3 Z 2.
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