§ 18i LFBAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2007

Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.

LGBl. Nr. 42/2007

§ 18i

Anwendung von Rechtsvorschriften

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 18b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 6. Abschnitt der LArbO zur Anwendung.

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