Zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 123/1998.
§ 18f
(1) § 18f.Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 28 000 S, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- 1. Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken.
- 2. Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
- 3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 entspricht.
- 4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- 1. Vom Vergleichsruhegenuß ist zunächst der Betrag von 7 000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.
- 2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
- 3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Finanzen hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.
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