§ 18d StVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Fachkundige Laienrichter für bedingte Entlassungen

§ 18d.

(1) Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter gemäß Abs. 2 Z 1 ist eine dienstliche Aufgabe. Das Amt des fachkundigen Laienrichters gemäß Abs. 2 Z 2 ist ein Ehrenamt. Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(2) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt. Als fachkundige Laienrichter sind zu bestellen:

  1. 1. ein Bundesbediensteter des Dienststandes aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter sowie
  2. 2. eine im Geschäftsfeld der Bewährungshilfe erfahrene und hauptamtlich tätige Person aus einer Dienst- und Geschäftsstelle für Bewährungshilfe oder einer Vereinigung, die mit Aufgaben der Bewährungshilfe betraut ist.

(3) § 18a Abs. 3, Abs. 4 zweiter bis vierter Satz und Abs. 5 sowie § 18b Abs. 4 sind anzuwenden, bei fachkundigen Laienrichtern gemäß Abs. 2 Z 1 zusätzlich auch § 18a Abs. 6 und § 18b Abs. 1 bis 3. Für fachkundige Laienrichter gemäß Abs. 2 Z 2 gilt § 18b Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2026.

(4) Fachkundige Laienrichter gemäß Abs. 2 Z 2 haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG.

Schlagworte

Dienststelle, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40269751

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