Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 22 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 71/2003.
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 18d.
Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß § 18e zu berechnen. Soweit § 18e nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
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