Senate für bedingte Entlassungen
§ 18c.
(1) In Verfahren nach § 16 Abs. 2 Z 12, sofern die Strafzeit mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen, steht die Entscheidung einem Senat zu. Der Senat setzt sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen.
(2) Von der Entscheidung in Verfahren gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen:
- 1. ein fachkundiger Laienrichter, der sich in diesem Verfahren nach § 152 Abs. 2 geäußert hat oder nach § 152a Abs. 2 gehört wurde, oder der gegenüber einer Person, die eine solche Stellungnahme abgegeben hat, weisungsgebunden ist;
- 2. ein Mitglied des Senates, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3) Der Vorsitzende hat für jedes Verfahren die Sitzungen des Senates nach Bedarf anzuberaumen, die zur Vorbereitung der Sitzung dienenden Verfügungen zu treffen und die Sitzungen zu leiten.
(4) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
(5) Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Die fachkundigen Laienrichter geben ihre Stimme vor dem Richter ab. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(7) Über eine Zurückweisung eines Antrags, welcher die zeitliche Voraussetzung (§ 46 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde (§ 152 Abs. 1), entscheidet der Vorsitzende mit Beschluss.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40269750
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