Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.
LGBl. Nr. 42/2007, LGBl. Nr. 60/2010
§ 18c
Personenkreis
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- 1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
- 2. Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder
- 3. Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, oder
- 4. Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 Berufsausbildungsgesetz angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.
01.12.2010
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