§ 18c GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Ab- und Zuschreibung

§ 18c.

Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung im Sinn des § 23 LiegTeilG in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so hat das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden.

Schlagworte

Abschreibung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40099948

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