§ 18b VBG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Umsetzung von Unionsrecht

§ 18b

Durch die §§ 19, 26 und 82 Abs. 10 bis 13 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich der Vorrückung im Bundesdienstverhältnis in österreichisches Recht umgesetzt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)