§ 18b LVR 2014

Zukünftige FassungIn Kraft seit 15.5.2025

Geografische UAS-Gebiete

§ 18b.

Als geografische UAS-Gebiete im Sinne des Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 werden festgelegt:

  1. 1. Gebiete bei Modellflugplätzen gemäß Anhang E Teil A, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zulässig ist (Kategorie 1),
  2. 2. Gebiete bei Flugplätzen ohne Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil B, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in § 18 Abs. 5 festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 2),
  3. 3. Flugbeschränkungsgebiete gemäß Anhang B und weitere mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß den §§ 4 und 5 LFG festgelegte Flugbeschränkungsgebiete, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den für das betreffende Beschränkungsgebiet festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 3),
  4. 4. Kontrollzonen gemäß Anhang A Teil 3, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den in § 18 Abs. 6 festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 4),
  5. 5. Flugplatzzonen gemäß Anhang E Teil C, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß § 18 Abs. 4 zulässig ist (Kategorie 5),
  6. 6. Militärische Nahkontrollbezirke, militärische Kontrollzonen und militärische Flugplatzverkehrszonen gemäß Anhang C, in denen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist, sowie militärische Luftraumbeschränkungen gemäß Anhang D, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nach den für das betreffende Beschränkungsgebiet festgelegten Bedingungen zulässig ist (Kategorie 6),
  7. 7. Sicherheitszonen von Militärflugplätzen gemäß Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit Bewilligung gemäß § 24f Abs. 6 LFG zulässig ist (Kategorie 7).

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40268453

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